(05.04.2020) DIE NEUSTE CORONA-VERORDNUNG FÜR MECKLENBURG-VORPOMMERN WURDE VERÖFFENTLICHT
Und die hat es in sich, stellt quasi die nächste "Eskalationsstufe" in Sachen Freiheitsbeschränkungen bei uns in Mecklenburg-Vorpommern dar.
Insbesondere möchten wir hier mal auf die folgenden Reisebeschränkungen hinweisen:
"§ 4a Reisen innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern
(1) Für den Zeitraum von Freitag, 10. April 2020, 00:00 Uhr, bis Montag, 13. April 2020, 24:00 Uhr, ist es den Einwohnern Mecklenburg Vorpommerns untersagt, tagestouristische Ausflüge, etwa auf die Ostseeinseln, an die Ostseeküste und an die Mecklenburgische Seenplatte, zu unternehmen. Spaziergänge, Sport und Bewegung im Freien, vorrangig im Umfeld des eigenen Wohnbereichs, sind ausdrücklich gestattet.
(2) Vom Verbot des Absatzes1 sind insbesondere nicht erfasst:
a) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen),
b) Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs,
c) Reisen zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen(Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz (Haupt-oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommernhaben. Familienangehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder,Eltern und Großeltern. Ein solcher Familienbesuch ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich, sofern häusliche Gemeinschaft besteht,
d) die notwendige Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
e) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
f) Handlungen zur Versorgung von Tieren."
Da steht doch tatsächlich "... ist es den Einwohnern Mecklenburg Vorpommerns untersagt, tagestouristische Ausflüge, ETWA auf die Ostseeinseln, an die Ostseeküste und an die Mecklenburgische Seenplatte, zu unternehmen.".
Demnach unterliegen wohl einige dem Irrglauben, sie dürften in der Zeit vom von Freitag, 10. April 2020, 00:00 Uhr, bis Montag, 13. April 2020, 24:00, also über Ostern, lediglich keine Ausflüge an die in der Verordnung bezeichneten Ziele unternehmen. NEIN, wir dürfen rein gar keine TAGESTOURISTISCHEN AUSFLÜGE unternehmen, solange die Ausnahmen in der Verordnung nicht greifen. Zudem, was ist eigentlich "TAGESTOURISTISCH"? Die Definition die ich dazu fand ist ""Als Tagesausflug (oder Tagestour) ist im Reisewesen ein Ausflug ohne Übernachtung, welcher der Erholung und Freizeitgestaltung oder der Bildung dient.". Gehen also HALBTAGESTOUREN?
Zudem wurde unter § 4 a fogendes geregelt: "Spaziergänge, Sport und Bewegung im Freien, vorrangig im Umfeld des eigenen Wohnbereichs, sind ausdrücklich gestattet." Gilt das jetzt nur für Reisen innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern, wie die Überschrift des § 4 a vermuten lassen könnte, oder allgemein? Und wenn das vorrangig nur im Umfeld des eigenen Wohnbereichs stattfinden darf, was darf ich denn nachrangig und wie groß ist eigentlich das Umfeld meines Wohnbereichs?
Fragen über Fragen, dank vieler unbestimmter Rechtsbegriffe, die der Auslegung zugänglich sind und so viele Antworten zulassen.
Wir sind echt mal gespannt wie das kontrolliert wird und wieviele Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Wie ihr euch im Falle einer Kontrolle verhalten sollt, hatten wir ja bereits hier im LINK
bereits dargelegt, auch, welche Bußgelder drohen.
Wer sitzt da bloß im Justizministerium und denkt sich solche Verordnungen mit lauter unbestimmten Rechtsbegriffen aus. Für uns als Verteidiger ist das natürlich prima.
WIR VERTRETEN SIE BUNDESWEIT!
Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier unten auf der Seite!
Sie finden die komplette Verordnung hier unten wieder zum Download als PDF.