GESETZ ZUM SCHUTZ DER BEVÖLKERUNG BEI EINER EPIDEMISCHEN LAGE VON NATIONALER TRAGWEITE

(Rostock, 28.03.2020) Von so einigen recht unbeachtet passierte gestern auch ein weiteres Gesetz durch Zustimmung den Bundesrat. Hierbei handelt es sich um das GESETZ ZUM SCHUTZ DER BEVÖLKERUNG BEI EINER EPIDEMISCHEN LAGE VON NATIONALER TRAGWEITE.

Auch dieses wurde gestern noch im Bundesgesetzblatt veröffentlich und es ist ebenfalls seit heute in Kraft.

Die Reichweite des Gesetzes ist wirklich sehr sehr weitreichend und die teils dort enthaltenen Grundrechtseingriffe sind groß.Jedem Interessierten raten wir daher an, sich das Gesetz welches wir weiter unten zum Download anbieten mal genauer anzuschauen und den Versuch zu uternehmen es zu verstehen.

Aber wo viel Schatten ist auch Licht und eine spezielle Regelung wird sicherlich betroffene Eltern sehr freuen.

Denn der §56 Infektionsschutzgesetz wird wie folgt geändert:

"a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund  dieses  Gesetzes  vorübergehend  geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen  erwerbstätige  Sorgeberechtigte  von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nichtvollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare  Betreuungsmöglichkeit  sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Ar-beitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen,dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.“b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:„Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorge-berechtigten entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2016 Euro gewährt.“

Damit haben nun betroffene Eltern, die unter den obigen Gesetzestext fallen, einen Entschädigungsanspruch in der im Gesetz bestimmten Höhe von 67 % des Verdienstausfalls, dieses auf den Monat gerechnet gedeckelt mit einem Höchstbetrag von 2016 Euro, und dieses für die Dauer von längstens 6 Wochen.

Eine Entlastung auf die sicher viele gehofft haben.

Aber ACHTUNG: Es muss der Nachweis geführt werden, das keine anderweitige zumutbare  Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann.

Wir beraten Sie insoweit gerne.

Sie erreichen uns zur Vereinbarung eines Telefontermins oder einer Videokonferenz unter 0381 499 68 05. Zudem haben Sie die hier weiter unter dargestellten Kontaktmöglichkeiten.
GESETZ ZUM SCHUTZ DER BEVÖLKERUNG BEI EINER EPIDEMISCHEN LAGE VON NATIONALER TRAGWEITE