ENDFASSUNG DES GESETZESENTWURF bzw. der Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

(Rostock, 26.03.2020) NACHTRAG - Die Endfassung der von uns bereits am 24.03.2020 veröffentlichten Formulierungshilfe hat gestern den Bundestag passiert, dieses unverändert, und ist nunmehr ein Gesetzesentwurf. Dieser steht nachfolgend zum Download bereit. Morgen entscheidet der Bundesrat darüber, ob dieser Gesetzesentwurf angenommen, sprich diesem Zustimmungsgesetz zugestimmt wird und dann durch eine rasche Verkündung zum Gesetz wird. Wir gehen sehr stark davon aus.
Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

(Rostock, 24.03.2020) Die Endfassung der Formulierungshilfe für einen Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist soeben veröffentlicht worden. Diese Formulierungshilfe hat daher das Kabinett passiert, fand dort also seine Zustimmung, und es ist zu erwarten, dass noch diese Woche durch Bundestag und Bundesrat darüber entschieden werden wird.

Aufgrund diverser Interventionen wurde der nunmehr vorliegende Entwurf inhaltlich deutlich zum vorher hier veröffentlichten abgeschwächt.

Sie finden die vollständige Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht am Ende dieser Zusammenfassung als .pdf zum Download.

Die Formulierungshilfe für den Gesetzesentwurf sieht in den wesentlichen Punkten nunmehr folgendes vor:

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO wird zunächst bis 30.09.2020 (verlängerbar bis 31.03.2021) für die Unternehmen ausgesetzt, die, Covid-19 bedingt, zahlungsunfähig werden.
Dabei wird bei Unternehmen, die zum 31.12.2019 noch zahlungsfähig waren, vermutet, dass die eingetretene Zahlungsunfähigkeit auf Covid-19 beruht.

Zudem wird für den Zeitraum der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zugleich die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen des faktisch insolventen Unternehmens in einem großen Umfang, dieses jedoch zeitlich begrenzt, ausgeschlossen.

Schuldrechtlich ist weiterhin ein Moratorium vorgesehen.

Von der Covid-19 Pandemie Betroffenen Schuldnern soll, dem Entwurf folgend, für bestimmte Vertragsverhältnisse ein zeitlich begrenztes Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt werden.

In ganz erhebliche Abweichung vom früher hier veröffentlichten Entwurf wird dabei die Gruppe der insoweit begünstigten Schuldner nun auf Verbraucher entsprechend § 310 Abs. 3 BGB und auf Kleinstunternehmer entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 beschränkt.

Den insoweit begünstigten Schuldnern steht gegen die weiter unten aufgeführten Zahlungsverpflichtungen bei vor dem 8. März 2020 begründeten Dauerschuldverhältnissen ein zunächst zeitlich bis zum 30. Juni 2020 (verlängerbar bis zum 30. September 2020) ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt.

Im Falle eines Verbrauchers sind die Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge verbunden sind und im Falle eines Kleinstunternehmen die Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind, betroffen.

Dabei besteht ein Leistungsverweigerungsrecht nur dann, sofern die geschuldete Leistung aus Gründen, die auf die Covid- 19 Pandemie zurückzuführen sind, im Falle eines Verbrauchers nicht ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder im Falle eines Kleinstunternehmen nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebes erbracht werden können.

Ist dabei die Ausübung des schuldnerseitigen Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar, so kann der Schuldner das Dauerschuldverhältnis kündigen.

Dabei besteht ein Leistungsverweigerungsrecht nicht in Zusammenhang mit mit Miet- und Pachtverträgen, Darlehensverträgen sowie
Arbeitsverträgen.

Bei Miet- und Pachtverträge wird das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung (§§ 543, 573 BGB) bei Zahlungsverzug insoweit ausgeschlossen, so dieser Zahlungsverzug auf fälligen Mietzahlungen im Zeitraum vom 01.April 2020 bis 30.Juni 2020 (verlängerbar bis 30.September 2020) beruht und der Schuldner glaubhaft machen kann dass seine Zahlungschwierigkeit auf Covid-19 zurückzuführen ist. Dieser Kündigungsausschluss gilt bis 30.Juni 2022.

Die Stundungsregelungen bei Darlehensverträgen sind auf Verbraucherdarlehensverträge entsprechend § 491 BGB beschränkt worden. 
Demnach werden dem Verbraucher als Darlehensnehmer aus Darlehensverträgen, die vor dem 15.März 2020 abgeschlossen worden sind, die im Zeitraum vom 1. April bis 30.Juni.2020 (verlängerbar bis 30.September 2020) fällig werdenden Zins und Tilgungsansprüche pauschal um 3 Monate gestundet.
Dieses jedoch nur dann, so der Darlehensnehmer nachweist, dass wegen der Covid-19 Pandemie ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts nicht leistungsfähig ist.

Im Zeitraum der Stundung, ist eine Kündigung, dieses nicht nur wegen Zahlungsverzug, sondern generell ausgeschlossen. Dies gilt zumindest dann, so dem Darlehensgeber nicht aus den in Abs. 6 geregelten Sonderfällen die Stundung bei Ausschluss einer Kündigung nicht zugemutet werden kann.

Dabei ist der Darlehensgeber verpflichtet mit dem Darlehensnehmer individuelle Vereinbarungen zu treffen. Wenn es zu keiner Einigung kommt, so verlängern sich die Fristen zugunsten des Darlehensnehmers um drei Monate.

Warten wir ab ob das Gesetz so in Kraft treten wird. Ich persönlich denke, dass es sehr wahrscheinlich ist und finde diesen Entwurf auch wesentlich besser als den hier zuletzt veröffentlichten Entwurf.

Hinsichtlich des konkreten Wortlauts des Entwurfs verweise ich auf die nachfolgend zum Download eingefügte .pdf.

Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie