Coronahilfe / Subventionsbetrug u.a.

SUBVENTIONSBETRUG UND FALSCHE EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG BEI DER BEANTRAGUNG VON CORONA-HILFEN

(Rostock/25.03.2020)

Die Antragstellung „auf Gewährung von Zuschüssen für von der Coronakrise 03/2020 besonders geschädigte, gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Kulturschaffende“ birgt auch die Gefahr des zumindest leichtfertigen Begehens von Straftaten, was bei wahrheitswidrigen Angaben im Rahmen der Antragstellung der Fall wäre – nämlich: es drohen Strafverfahren wegen Subventionsbetruges (§ 264 StGB) und falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB).

Der Subventionsbetrug ist in § 264 StGB geregelt – strafbar macht sich (in aller Kürze – der Gesetzestext ist umfangreicher), wer

1.    unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der zuständigen Behörde macht
2.    eine Verwendungsbeschränkung nicht einhält
3.    über subventionserhebliche Tatsachen täuscht
4.    eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

Der Subventionsbetrug ist in den Fällen 1., 3. und 4. BEREITS durch die Realisierung der vorangestellten Tathandlungen erfüllt!
Der Subventionsbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In besonders schweren Fällen (u.a. bei Missbrauch einer Amtsträgerstellung), sieht Absatz 2 Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.

Bei lediglich leichtfertiger Tatbegehung der Grunddelikte des Absatzes 1 Nr. 1–3 wird dagegen „nur“ Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe verhängt. Absatz 6 regelt die Nebenfolgen, die das Gericht neben der Strafe verhängen kann, wie zB die Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden.

ABER:
Wer durch tätige Reue freiwillig verhindert, dass die Subvention gewährt wird, wird gemäß Absatz 5 nicht bestraft.

Zuschüsse, wie sie nunmehr gewährt werden sollen, fallen unter den „Subventions“-Begriff des § 264 StGB.

Insbesondere weist Punkt 7.5 des Antrages auf Gewährung von Zuschüssen des Landes MV auf die Strafbarkeit gemäß § 264 StGB hin.

Eine eidesstattliche Versicherung – wie sie Punkt 8. des Antrages auf Gewährung von Zuschüssen des Landes MV vorsieht – ist eine unmittelbare Bekräftigung der Richtigkeit von Angaben. Erforderlich ist eine Erklärung des Täters unter Benutzung der Worte »an Eides Statt«, »eidesstattlich« oder anderer gleichbedeutender Wendungen (SK-StGB/Rudolphi § 156 Rn. 3).

Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt, § 156 StGB, (1. Alternative) oder die Berufung auf eine solche Versicherung (2. Alternative) gegenüber einer zuständigen Behörde wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine schriftliche Versicherung gilt als abgegeben, wenn sie mit Willen des Erklärenden in den Machtbereich der zuständigen Behörde gelangt ist und die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht (BGHSt 45, 16 [24]). Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (MüKo-StGB/Müller § 156 Rn. 12; Otto JuS 1984, 161 [168]).

Die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt ist strafbar nach § 161 Abs. 1 StGB mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe. Nachlässigkeiten bei der Abgabe der Erklärung, wie z.B. bewusstes Unterschreiben einer inhaltlich falschen eidesstattlichen Versicherung ohne Lesen des Inhalts oder Unterlassen der Einholung von Erkundigungen, die für den richtigen Inhalt der Versicherung erforderlich sind, können fahrlässiges Verhalten begründen. Im Falle der rechtzeitigen Berichtigung einer fahrlässigen falschen eidesstattlichen Versicherung entfällt gemäß § 161 Abs. 2 StGB die Strafe.

Denken Sie daher vor Antragsstellung besser nochmal darüber nach, ob Ihre Angaben auch den Tatsachen besprechen.

Manchmal kann man sich derzeit nicht des Eindrucks erwehren, dass viele, bei denen noch gar kein Liquiditätsengpass eingetreten ist, denken, es gibt hier Geld geschenkt, das für jeden Unternehmer/Selbstständigen/Freiberufler etc..

Rechtsanwalt M. Rakow
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