ARBEITSVERWEIGERUNG WEGEN CORONA?

(Rostock, 26.03.2020)  LEISTUNGSVERWEIGERUNGSRECHT WEGEN CORONA

Wir bekamen eine enorm große Anzahl von Fragen zu den rechtlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie rein und Frau Rechtsanwältin Müsebeck, aus unserem zivil-/arbeitsrechtlichen Dezernat, hat sich heute der Frage "Arbeitsverweigerung wegen Corona?" mal angenommen:

"Aufgrund der häufigen Anfragen möchten wir heute die Frage klären, ob Arbeitnehmern das Recht zusteht, der Arbeit fernzubleiben, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung des Mindestabstands (1,5 - 2 Meter) nicht gewährleisten kann.

Dem ist leider im Regelfall nicht so.

Auch wenn Sie auf engstem Raum miteinander arbeiten oder gemeinsam im Baustellenfahrzeug zur Arbeit fahren, dürfen Sie der Arbeit nicht fernbleiben.

Ein solches Leistungsverweigerungsrecht kennt unser Gesetz leider nicht, dieses auch nicht bei einer Pandemie. Das eigenmächtige Fehlen auf Arbeit kann bis zu einer Abmahnung oder Kündigung führen.

Das kann sich lediglich im Einzelfall dann ändern, wenn dem Arbeitnehmer nach § 275 Abs. 3 BGB die Erbringung seiner Arbeitsleistung objektiv unmöglich und/oder unzumutbar ist.

Dieses kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer sich einer erheblichen objektiven Gefahr für Körper und Gesundheit durch die Erbringung seiner Arbeitsleistung aussetzen müsste, die weit über die üblichen Gefahren des Arbeitsplatzes hinausgeht.

Ein Beispiel könnte so sein, das man zu einer Risikogruppe zählt, insoweit Vorerkrankungen bestehen, Teile der Belegschaft vom Virus erfasst wurden oder der Betrieb von den Behörden komplett still gelegt wurde. Es müssen dabei ganz konkrete Gründe vorhanden sein und Vermutungen reichen dafür nicht aus.

Eher in ganz seltenen Ausnahmefällen wird ein solches Leistungsverweigerungsrecht bestehen. Dieses muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.

Für eine kostenpflichtige Beratung in Ihrem Einzelfall, die grundsätzlich auch von Ihrer Rechtschutzversicherung übernommen wird, können Sie gerne unter 0381 499 68 05 oder per Mail an info@rrt-recht.de oder über das Kontaktformular dieser Internetseite einen Telefontermin mit mir vereinbaren.

Herzliche Grüße aus der Kanzlei

Karen Müsebeck"
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