Corona-Gesetzesentwurf

Ein Entwurf von mehreren eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

(Rostock 23.03.2020) Nachfolgend der vorgeschlagene Gesetzestext eines Entwurfs hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Den kompletten Entwurf mit all seinen vorgeschlagenen Änderungen, auch zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht,  nebst der Begründung finden Sie weiter unten als .pdf zum Download. Bitte beachten Sie, dass es sich um EINEN ENTWURF handelt, von denen es wohl mehrere gibt. Über die vorliegenden Entwürfe soll voraussichtlich nächste Woche im Kabinett, Bundestag und Bundesrat abgestimmt werden. Es bleibt abzuwarten, welcher Entwurf die entsprechenden Mehrheiten findet. Sollten Sie rechtliche Fragen dazu haben beraten wir Sie gerne. Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie ganz unten auf der Seite.

Artikel 240 EGBGB
Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

§1 Moratorium
(1) Ein Schuldner hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. September 2020 zu verweigern, wenn der Schuldner infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (SARS-CoV-2-Virus- Pandemie) zurückzuführen sind,
1. die Leistung nicht erbringen kann oder
2. die Erbringung der Leistung nicht möglich wäre ohne Gefährdung seines angemesse- nen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsbe- rechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
1. wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursach- ten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände für den Gläubiger unzumutbar ist,
2. soweit im Einzelfall anwendbare Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen über die Beförderung von Gütern entgegenstehende Regelungen enthalten.
Absatz 1 gilt ebenfalls nicht im Zusammenhang mit
1. Verträgen nach den §§ 2 und 3,
2. Arbeitsverträgen,
3. Pauschalreiseverträgen,
4. Verträgen für die Luft- oder Eisenbahnbeförderung von Personen.
Wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ausgeschlossen ist, kann der Schuldner vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt bei Dauerschuldverhältnissen das Recht zur Kündigung.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.

§2 Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht kündigen, soweit der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet und die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19- Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung wird vermutet. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 ist nur bis zum 30. September 2022 anzuwenden.

§3 Regelungen zum Darlehensrecht

(1) Für Darlehensverträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von sechs Monaten gestundet werden, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außerge- wöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn
1. sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten oder
2. die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs
gefährdet ist. Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und den Einnahme- ausfällen wird vermutet.
(2) Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers sind im Fall des Ab- satzes 1 bis zum Ablauf des 30. September 2020 ausgeschlossen.
(3) Die Vertragsparteien können von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen, insbe- sondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldun- gen treffen. Von Absatz 2 darf nicht zu Lasten des Darlehensnehmers abgewichen werden.
(4) Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.
(5) Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. September 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um sechs Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Darle- hensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Darlehensgeber geltend macht, dass Stundung oder Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein- zelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände für ihn unzumutbar sind.

Kompletter Gesetzesentwurf nebst Begründung als .pdf zum Download

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